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   LG Potsdam, 29.10.2020 - 51 O 38/19   

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LG Potsdam, 29.10.2020 - 51 O 38/19 (https://dejure.org/2020,53659)
LG Potsdam, Entscheidung vom 29.10.2020 - 51 O 38/19 (https://dejure.org/2020,53659)
LG Potsdam, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 51 O 38/19 (https://dejure.org/2020,53659)
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  • BGH, 10.09.2014 - XII ZR 56/11

    Formularmietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum:

    Auszug aus LG Potsdam, 29.10.2020 - 51 O 38/19
    Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11, juris Rn. 18).

    Das gilt insbesondere für die Kosten der Gestellung "des örtlichen Centermanagers", seines Assistenten und des Sekretariats, denn es ist unklar, was die Tätigkeit eines "Centermanagers" umfasst und damit, welche Kosten auf diese Weise umgelegt werden (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11, juris Rn. 24 Urteil vom 03.08.2011, Az. XII ZR 205/09, juris Rn. 15).

    Der Begriff erlaubt keine Eingrenzung der damit inhaltlich verbundenen Einzelpositionen, da etwa auch Aufwendungen für Marktanalysen, Ermittlung von Kundenwünschen, Werbe- und PR-Maßnahmen, Dekoration, Veranstaltungen sowie sonstige Profilierungsmaßnahmen erfasst sein könnten (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11, juris Rn. 25).

    Soweit § 5 (1) Absatz 5, 4. Spiegelstrich der AMB 2008 einzelne der umzulegenden Kostenarten hinreichend transparent bezeichnet, wie etwa die Kosten "des Personals des Informationsstandes", kann die Klausel zwar als teilweise wirksam angesehen werden (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 26.09.2012, Az. XII ZR 56/11, juris Rn. 19), so dass die Klägerin diese Kosten zu tragen hätte.

    Diese Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages benachteiligen den Mieter unangemessen (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11, juris Rn. 22; Urteil vom 26.09.2012, Az. XII ZR 112/10, juris Rn. 16 f.).

    Die Wartungskosten für die Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen eines Einkaufszentrums können dem Mieter deshalb im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen so wie Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nur unter angemessener Begrenzung der Höhe des umgelegten Anteils übertragen werden (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11, juris Rn. 23; BbgOLG a.a.O.).

  • BGH, 26.09.2012 - XII ZR 112/10

    Geschäftsraummiete in einem Einkaufszentrum: Formularklausel über die

    Auszug aus LG Potsdam, 29.10.2020 - 51 O 38/19
    Denn die Verantwortung für den Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt bei dem Klauselverwender - hier der Beklagten (vgl. BGH Urteil vom 26.09.2012, Az. XII ZR 112/10, juris Rn. 11).

    Diese Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages benachteiligen den Mieter unangemessen (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11, juris Rn. 22; Urteil vom 26.09.2012, Az. XII ZR 112/10, juris Rn. 16 f.).

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Auszug aus LG Potsdam, 29.10.2020 - 51 O 38/19
    Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus vorvertraglichem Verschulden gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 BGB, weil die Beklagte teilweise unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat (vgl. BGH Urteil vom 11.06.2010, Az. V ZR 85/09, juris Rn. 24).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2015 - 3 U 117/10

    Umfang der Pflicht des Mieters von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum zur

    Auszug aus LG Potsdam, 29.10.2020 - 51 O 38/19
    Die Wartung von Anlagen und Einrichtungen des Einkaufszentrums ist Teil der Erhaltungslast, die nach dem gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages dem Vermieter obliegt (vgl. BbgOLG Urteil vom 22.12.2015, Az. 3 U 117/10, juris Rn. 28).
  • BGH, 03.08.2011 - XII ZR 205/09

    Gewerberaummietvertrag: Inhaltskontrolle der formularmäßig vereinbarten Tragung

    Auszug aus LG Potsdam, 29.10.2020 - 51 O 38/19
    Das gilt insbesondere für die Kosten der Gestellung "des örtlichen Centermanagers", seines Assistenten und des Sekretariats, denn es ist unklar, was die Tätigkeit eines "Centermanagers" umfasst und damit, welche Kosten auf diese Weise umgelegt werden (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11, juris Rn. 24 Urteil vom 03.08.2011, Az. XII ZR 205/09, juris Rn. 15).
  • BGH, 23.02.2011 - XII ZR 101/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Transparenz einer Klausel in einem

    Auszug aus LG Potsdam, 29.10.2020 - 51 O 38/19
    Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH Urteil vom 23.02.2011, Az. XII ZR 101/09, juris Rn. 10).
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